Eine neue Handreichung steckt die Möglichkeiten der Verwendung von Sozialen Netzwerken in Schulen ab. Generell verboten ist ab sofort „jegliche dienstliche Kommunikation auf oder mittels Sozialen Netzwerken sowohl zwischen Lehrkräften und Schülern als auch der Lehrkräfte untereinander„, so die Verlautbarung des Ministeriums.
Rechtliche Kernaussagen der Handreichung:
- Aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist die Verwendung von Sozialen Netzwerken für die dienstliche Verarbeitung personenbezogener Daten generell verboten.
- Im Rahmen des Unterrichts dürfen Soziale Netzwerke jedoch dazu genutzt werden, um Funktionsweise, Vorteile, Nachteile, Risiken usw. pädagogisch aufzuarbeiten.
En Detail:
Generell ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der schulischen Arbeit auf Sozialen Netzwerken von Anbietern unzulässig, soweit deren Server außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes betrieben werden, es sich um US-Amerikanische Unternehmen (z.B. facebook) handelt oder ein Zugriff von außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes möglich ist.
Begründung:
Die dortigen AGBs entsprechen nicht den deutschen Standards des Landesdatenschutzgesetzes.
Welche konkreten Auswirkungen hat dies für die Arbeit in der Schule?
Dies bedeutet konkret für Lehrkräfte und Schulen, dass jegliche dienstliche Kommunikation auf oder mittels Sozialen Netzwerken sowohl zwischen Lehrkräften und Schülern als auch der Lehrkräfte untereinander unzulässig ist.
Darunter fällt die Mailkommunikation innerhalb von Sozialen Netzwerken ebenso wie Chats, aber auch der dienstliche Austausch personenbezogener Daten wie das Mitteilen von Noten, ferner das Einrichten von Arbeits- und Lerngruppen zum Austausch von verschiedensten Materialien, die Vereinbarung schulischer Termine und Informationen zu Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen.
Was ist erlaubt?
Zulässig ist jedoch die Behandlung von Sozialen Netzwerken im Unterricht. Im Unterricht können die Funktionalität von Sozialen Netzwerken, Möglichkeiten und Risiken vorgestellt und diskutiert werden. Auf freiwilliger Basis können bereits vorhandene Accounts von Schülerinnen und Schüler genutzt werden, um Inhalte zu veranschaulichen. Dabei ist darauf zu achten, möglichst keine personenbezogenen Daten zu übermitteln. Nicht zulässig ist es jedoch, dass die Schülerinnen und Schüler im Unterricht dazu verpflichtet werden, in Sozialen Netzwerken Accounts anzulegen.
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